In Kälte- und Wärmepumpenanlagen eingesetzte synthetische Kältemittel können, wenn sie in die Atmosphäre gelangen, ozonabbauend (FCKW, HFCKW) oder als Treibhausgase wirken (HFKW). Ozonabbauende Kältemittel tragen zur Zerstörung der Ozonschicht bei, welche die Erde vor der gefährlichen ultravioletten Strahlung abschirmt. Die Menge der verwendeten Kältemittel ist ein Indikator für die potenzielle Belastung der Luft mit solchen Stoffen.

Basel-Stadt
Basel-Landschaft
Zustand: Nicht bewertbar
Zustand: Nicht bewertbar
Entwicklung: Positiv
Entwicklung: Positiv
Kanton Basel-Stadt
Bewertung Zustand
Ziel des Gesetzgebers ist es, mit dem in der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung verankerten Nachfüllverbot ein totales Fade-out zu erreichen. Da jedoch kein Termin für das totale Fade-out festgesetzt wurde, ist der Zustand nicht bewertbar.
Nicht bewertbar
Bewertung Entwicklung
Grundlage für die angestrebte Entwicklung
Gesetz oder Verordnung: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Durch die Einführung eines Verbots der Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen in Kälteanlagen (Ziel ist eine vollständige Beseitigung) erhofft sich der Gesetzgeber - als Verpflichtung gemäss Montrealer-Protokoll - eine Reduktion der Emissionen solcher Stoffe. Die Umsetzung der Meldepflicht für Kälteanlagen hat eine Anlaufzeit von einigen Jahren benötigt. Aus diesem Grund wird der höchste Wert aus dem Jahr 2007 als Ausgangswert angewendet.
Kanton Basel-Landschaft
Bewertung Zustand
Die Menge der gemeldeten ozonschichtabbauenden Kältemittel veränderte sich seit 2016 nicht mehr signifikant, obwohl im Rahmen von Bauvorhaben und Erweiterungen laufend alte Anlagen (v.a. mit dem Kältemittel R22) ausser Betrieb genommen oder auf ein anderes erlaubtes Kältemittel umgerüstet werden. Eine mögliche Erklärung ist, dass die Ausserbetriebnahmen nicht gemeldet werden. Eine Bewertung ist deshalb nicht möglich.
Nicht bewertbar
Bewertung Entwicklung
Grundlage für die angestrebte Entwicklung
Gesetz oder Verordnung: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung
Durch die Einführung eines Verbots der Verwendung von ozonschichtabbauenden Stoffen in Kälteanlagen (Ziel ist eine vollständige Beseitigung) erhofft sich der Gesetzgeber - als Verpflichtung gemäss Montrealer-Protokoll - eine Reduktion der Emissionen solcher Stoffe. Die Umsetzung der Meldepflicht für Kälteanlagen hat eine Anlaufzeit von einigen Jahren benötigt. Aus diesem Grund wird der höchste Wert aus dem Jahr 2007 als Ausgangswert angewendet.

Erläuterungen

Die ozonschichtabbauenden Stoffe wurden 1987 ins Montrealer Protokoll aufgenommen.
Daher ist die Verwendung aller ozonschichtabbauenden Stoffe (vollhalogenierte und teilhalogenierte) in der Schweiz seit 2004 verboten. Kälteanlagen mit solchen Kältemitteln dürfen jedoch weiter betrieben werden, solange sie dicht und betriebssicher sind (jährliche Dichtigkeitskontrolle vorgeschrieben).
Die Menge der noch vorhandenen ozonschichtabbauenden Kältemittel nimmt mit der Ausserbetriebnahme von Kälte- und Wärmepumpenanlagen sukzessive ab. Im Laufe der kommenden Jahre ist mit einem signifikanten Rückgang der in Anlagen gemeldeten ozonschichtabbauenden Kältemittel zu rechnen.

Methodik

Total der Menge der in allen gemeldeten Kälte- und Wärmepumpenanlagen in den Kantonen eingesetzten ozonabbauenden synthetischen Kältemittel (FCKW, HFCKW). Die Angaben stammen aus dem Melderegister des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Die Inhaber von Anlagen sind einer gesetzlichen Meldepflicht unterstellt.