In Kälte- und Wärmepumpenanlagen eingesetzte synthetische Kältemittel können, wenn sie in die Atmosphäre gelangen, ozonabbauend (FCKW, HFCKW) oder als Treibhausgase wirken (HFKW). In der Luft stabile Kältemittel weisen eine sehr hohe Verweildauer in der Atmosphäre auf und tragen deshalb wesentlich zum Treibhauseffekt bei. Die Menge der verwendeten Kältemittel ist ein Indikator für die potenzielle Belastung der Luft mit solchen Stoffen.




Gemäss Umsetzung des Kigali-Amendments zum Montrealer Protokoll soll bis 2036 eine Reduktion bis auf 15 Prozent des Niveaus von 2017 erfolgen. Dieser Zielwert ist noch nicht erreicht. | ![]() |
Gesetz oder Verordnung: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; Kigali-Amendment zum Montreal-Protokoll
Gemäss Umsetzung des Kigali-Amendments zum Montrealer Protokoll soll bis 2036 eine Reduktion bis auf 15 Prozent des Niveaus von 2017 erfolgen. Dieser Zielwert ist noch nicht erreicht. Gegenüber dem Vorjahr ist wieder mit einer Zunahme der gemeldeten in der Luft stabilen Stoffe in Kälteanlagen und Wärmepumpen zu verzeichnen. Dies könnte durch die anhaltende hohe Bautätigkeit im Kanton Basel-Landschaft begründet werden, zudem ist davon auszugehen, dass die Meldepflicht für Auserbetriebnahmen schlecht wahrgenommen wird. | ![]() |
Gesetz oder Verordnung: Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung; Kigali-Amendment zum Montreal-Protokoll
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Erläuterungen
Ziel des Gesetzgebers ist eine Reduktion von in der Luft stabilen Kältemitteln, damit deren Beitrag zur anthropogenen Treibhauswirkung unter 2% liegt. Auf internationaler Ebene sind solche Stoffe im Kyoto-Protokoll geregelt. Der Einsatz von natürlichen Kältemitteln ist zu fördern, weshalb die Menge von in der Luft stabilen Stoffen in Kälteanlagen mit der Zeit abnehmen müsste.
Methodik
Total der Menge der in allen gemeldeten Kälte- und Wärmepumpenanlagen in den Kantonen eingesetzten HFKW (synthetische Kältemittel, welche eine sehr hohe Verweildauer in der Atmosphäre aufweisen). Die Angaben stammen aus dem Melderegister des Bundesamtes für Umwelt (BAFU). Die Inhaber von Anlagen sind einer gesetzlichen Meldepflicht unterstellt.