Betriebe, in denen Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten, pathogenen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen der Klasse 3 oder 4 (mässiges oder hohes Risiko) nach Einschliessungsverordnung (ESV, Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen) durchgeführt werden, müssen dafür Hochsicherheitsbiologielaboratorien der Stufe 3 oder 4 betreiben.




Da eine Zu- oder Abnahme von Hochsicherheitslaboratorien im Normalbetrieb keinen direkten Einfluss auf die Umwelt hat, kann keine Bewertung des Zustands erfolgen. | ![]() |
Nicht bewertbar | ![]() |
Fachlich begründete Einschätzung:
Da eine Zu- oder Abnahme von Hochsicherheitslaboratorien im Normalbetrieb keinen direkten Einfluss auf die Umwelt hat, kann keine Bewertung des Zustands erfolgen. | ![]() |
Nicht bewertbar | ![]() |
Anzahl Laboratorien CSV XLS
Erläuterungen
Betriebe mit Einrichtungen der Sicherheitstufe 3 und 4 fallen unter die Störfallverordnung (StFV, Verordnung über den Schutz vor Störfällen).
Methodik
Die Anzahl Hochsicherheitslaboratorien entspricht der Anzahl Laboratorien der Sicherheitsstufe 3 in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft.