Der Indikator zeigt alle rechtskräftigen belasteten Standorte im Kanton nach ihrer altlastenrechtlichen Beurteilung. Belastete Standorte sind Areale, auf denen der Untergrund durch Ablagerungen von Abfällen, durch betriebliche Tätigkeiten oder durch Unfälle nachweislich oder mit grosser Wahrscheinlichkeit verunreinigt ist. Es gibt Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte.




Vier Untersuchungen sind noch abschliessend durchzuführen. | ![]() |
Fachlich begründete Einschätzung:
Die Anzahl untersuchungsbedürftiger Standorte ist nach wie vor hoch und zeigt damit die hohe Relevanz der Altlastenbearbeitung im Kanton auf. Die Anzahl nimmt derzeit nicht genügend schnell ab. Zur Zielerreichung sind spezielle Massnahmen notwendig. | ![]() |
Fachlich begründete Einschätzung:
Anzahl Standorte CSV XLS
Erläuterungen
Je nach altlastenrechtlicher Beurteilung sind andere Massnahmen zum Schutz der Umwelt notwendig.
Methodik
Die Daten basieren auf einer jährlichen Auswertung der kantonalen Kataster der belasteten Standorte.
Ein Standort wird dabei gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) einer der folgenden altlastrechtlichen Kategorien zugeteilt:
Belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten (gemäss Art. 5 Abs. 4, lit a AltlV): Auf diesen Standorten sind keine altlastenrechtlichen Massnahmen notwendig. Im Rahmen von Baumassnahmen mit Aushub müssen jedoch je nach Projekt Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden, um z.B. eine gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten (sogenannte Bauherrenaltlasten).
Belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig (gemäss Art. 8 AltlV): Standorte, bei denen aufgrund der Voruntersuchung beurteilt werden konnte, dass vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Schutzgüter (Grundwasser, Oberflächenwasser, Luft, Boden) ausgehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind. Im Rahmen von Baumassnahmen mit Aushub müssen jedoch je nach Projekt Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden, um z.B. eine gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten (sogenannte Bauherrenaltlasten).
Belastet, untersuchungsbedürftig (gemäss Art. 5 Abs. 4, lit b AltlV): Hier muss untersucht werden, ob die Standorte überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.
Belastet, überwachungsbedürftig (gemäss Art. 9 - 10 AltlV): Standorte, von denen eine Gefährdung oder negative Einwirkung auf Grundwasser oder Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb diese Standorte überwacht werden müssen.
Belastet, sanierungsbedürftig (gemäss Art. 9 - 12 AltlV): Standorte, von denen eine Gefährdung oder negative Einwirkung auf Schutzgüter (Grundwasser, Oberflächenwasser, Luft, Boden) ausgeht.