Der Indikator zeigt alle rechtskräftigen belasteten Standorte im Kanton nach ihrer altlastenrechtlichen Beurteilung. Belastete Standorte sind Areale, auf denen der Untergrund durch Ablagerungen von Abfällen, durch betriebliche Tätigkeiten oder durch Unfälle nachweislich oder mit grosser Wahrscheinlichkeit verunreinigt ist. Es gibt Ablagerungs-, Betriebs- und Unfallstandorte.

Basel-Stadt
Basel-Landschaft
Zustand: Gut
Zustand: Mittelmässig
Entwicklung: Positiv
Entwicklung: Positiv
Kanton Basel-Stadt
Bewertung Zustand
Einzelne Untersuchungen sind noch abschliessend durchzuführen.
Gut
Bewertung Entwicklung
Grundlage für die angestrebte Entwicklung
Fachlich begründete Einschätzung:
Die Anzahl untersuchungsbedürftiger Standorte befindet sich inzwischen im unteren einstelligen Bereich. Der Zustand kann als gut eingestuft werden.
Kanton Basel-Landschaft
Bewertung Zustand
Die Anzahl untersuchungsbedürftiger Standorte ist nach wie vor hoch und zeigt damit die hohe Relevanz der Altlastenbearbeitung im Kanton auf. Die Anzahl nimmt derzeit nicht genügend schnell ab. Zur Zielerreichung sind spezielle Massnahmen notwendig.
Mittelmässig
Bewertung Entwicklung
Grundlage für die angestrebte Entwicklung
Fachlich begründete Einschätzung:
Die Anzahl der untersuchungsbedürftigen Standorte soll bis 2025 auf null abnehmen. Dafür wird entsprechend die Anzahl der Standorte in den anderen Kategorien zunehmen.

Erläuterungen

Je nach altlastenrechtlicher Beurteilung sind andere Massnahmen zum Schutz der Umwelt notwendig.

Methodik

Die Daten basieren auf einer jährlichen Auswertung der kantonalen Kataster der belasteten Standorte.

Ein Standort wird dabei gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV, SR 814.680) einer der folgenden altlastrechtlichen Kategorien zugeteilt:

Belastet, keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten (gemäss Art. 5 Abs. 4, lit a AltlV): Auf diesen Standorten sind keine altlastenrechtlichen Massnahmen notwendig. Im Rahmen von Baumassnahmen mit Aushub müssen jedoch je nach Projekt Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden, um z.B. eine gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten (sogenannte Bauherrenaltlasten).

Belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig (gemäss Art. 8 AltlV): Standorte, bei denen aufgrund der Voruntersuchung beurteilt werden konnte, dass vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Schutzgüter (Grundwasser, Oberflächenwasser, Luft, Boden) ausgehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten sind. Im Rahmen von Baumassnahmen mit Aushub müssen jedoch je nach Projekt Untersuchungsmassnahmen durchgeführt werden, um z.B. eine gesetzeskonforme Abfallentsorgung zu gewährleisten (sogenannte Bauherrenaltlasten).

Belastet, untersuchungsbedürftig (gemäss Art. 5 Abs. 4, lit b AltlV): Hier muss untersucht werden, ob die Standorte überwachungs- oder sanierungsbedürftig sind.

Belastet, überwachungsbedürftig (gemäss Art. 9 - 10 AltlV): Standorte, von denen eine Gefährdung oder negative Einwirkung auf Grundwasser oder Oberflächenwasser nicht ausgeschlossen werden kann, weshalb diese Standorte überwacht werden müssen.

Belastet, sanierungsbedürftig (gemäss Art. 9 - 12 AltlV): Standorte, von denen eine Gefährdung oder negative Einwirkung auf Schutzgüter (Grundwasser, Oberflächenwasser, Luft, Boden) ausgeht.